Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUNi.STUDIO GbR
Hamburg, Juni 2017

AGBs als PDF-Download

1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Angebote und Aufträge bzw. Vertragsbedingungen zwischen
der JUNi.STUDIO GbR (nachfolgend JUNi.STUDIO) und ihren Auftraggebern.

1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JUNi.STUDIO an.

1.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von JUNi.STUDIO gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, JUNi.STUDIO hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen JUNi.STUDIO und dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

2 Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1 Grundlage jedes Auftrages ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von JUNi.STUDIO zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

2.2 JUNi.STUDIO schafft das Werk eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter, Freelancer oder sonstige Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass JUNi.STUDIO alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3 Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1 Entwurfs- und Planungsarbeiten bzw. künstlerische Konzeptionen bleiben geistiges Eigentum von JUNi.STUDIO.

3.2 Soweit zwischen dem Auftraggeber und JUNi.STUDIO nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt JUNi.STUDIO dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Auftrages ein Werknutzungsrecht (ausschliessliches Nutzungsrecht) ein. Von JUNi.STUDIO erschaffene Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke dürfen vom Auftraggeber ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. JUNI.STUDIO bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

3.2 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von JUNi.STUDIO.

3.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4 Die dem Auftraggeber (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von JUNi.STUDIO an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.

3.6 Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, wird zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte erforderlich. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche, honorarwirksame Vereinbarung.

4 Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1 Alle Leistungen von JUNi.STUDIO erfolgen gegen Entgelt, lediglich die Angebotserstellung erfolgt kostenlos.

4.2 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5 Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1 Die gestalterische Arbeit umfasst die im Angebot angegebenen Leistungen. Wenn nicht anders angegeben, handelt es sich dabei um folgende vier Phasen:

  • Phase 1: Auftragsvorbereitung und Planung: Briefing, Briefing-Analyse, – gegebenenfalls Dialog oder Re-Briefing
  • Phase 2: Konzeption und Entwurf: eigentlicher Entwurf (Basis- und/oder Detaildesign)
  • Phase 3: Detailgestaltung und Ausführung: Entwurfsauswahl, Abstimmung mit allen Punkten des Briefings und technischen Erfordernissen, Präsentation von Reinzeichnung einer einzigen Entwurfsversion als Entscheidungsgrundlage, Übergabegespräch, gegebenenfalls Behebung sachlich begründeter Schwachstellen
  • Phase 4: Planungszeichnungen, Realisation und Produktionsüberwachung: Bereitstellung der fertigen Daten für die Produktion

Nicht enthaltene Mehrleistungen sind:

Marktforschungsstudien, zusätzliche geschmacklich begründete Alternativen, Autorkorrekturen, Entwurfsschleifen infolge von Briefing-Änderungen, Dummy- bzw. Musterbau, Erstellung von Designmanuals.

6 Rückgabe und Aufbewahrung

6.1 Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Ablichtungen von Unterlagen, Zwischenergebnissen, Entwürfen, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen von JUNi.STUDIO herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

6.2 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind JUNi.STUDIO, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7 Haftung

7.1 Mängel sind JUNi.STUDIO unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von JUNi.STUDIO zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber.

7.2 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die JUNi.STUDIO Gbr keine Haftung. Ebenso haftet es nicht für die Richtigkeit von Text und Bild wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

7.3 Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) -werden von JUNi.STUDIO unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

7.4 JUNi.STUDIO übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Fehler, die der Auftraggeber bzw. ein Zulieferer verschuldet hat.

7.5 Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der Räume, die JUNI.STUDIO dem Auftraggeber liefert, sind nur zur persönlichen Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt. Soweit der Auftraggeber für die Gestaltung der Räume Dritte mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragt, dürfen die Maße und Angaben nicht als verbindliche Informationen weitergeben werden. Der Auftraggeber muss die von ihm beauftragten Dritten dazu anhalten, eigene Aufmaße zu nehmen.

7.6 JUNi.STUDIO übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferte Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben

7.7 Die erstellte Planung gilt ab dem Vermerk FREIGABE vom Auftraggeber als verstanden und akzeptiert. Falls das nicht der Fall ist bedarf es eines schriftlichen Einspruchs.

Die angefertigte Planung ist unter keinen Umständen eine Werksplanung, diese ist von den ausführenden Fachplanern bzw. Fachfirmen unter Abstimmung der angrenzenden Gewerke, der örtlichen Vorschriften/Gesetze selbst anzufertigen.

Eine etwaige Prüfung der vorgelegten Werkspläne erfolgt ausschließlich aus gestalterischer Sicht.

8 Eigenwerbung

8.1 JUNi.STUDIO ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen zu fertigen und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

8.2 JUNi.STUDIO verbleibt in jedem Fall das Recht, Abbildungen der entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereit zu stellen.

9 Rücktritt und Storno

9.1 Der Auftraggeber und JUNi.STUDIO sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom Auftraggeber das Präsentationshonorar gemäss Punkt 4.2 zu bezahlen ist.

9.2 Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase durch Gründe, die nicht von JUNi.STUDIO zu verantworten sind den Auftrag, oder reduziert sein Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

9.3 Unabhängig davon ist JUNi.STUDIO berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden- dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei JUNi.STUDIO.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Jede von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen bedarf der Schriftform.

10.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.

10.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von JUNi.STUDIO (Hamburg) und es gilt ausschliesslich das dortige Recht.

11. Datenverarbeitung im Auftrag

11.1 Allgemeines
(1) JUNi.STUDIO verarbeitet bei einigen Aufträgen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Vereinbarung regelt die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
(2) Sofern in dieser Vereinbarung Begriffe verwendet werden, die in Art. 4 DSGVO gesetzlich definiert sind, wird die gesetzliche Definition auch für die Begriffsverwendung in dieser Vereinbarung zugrunde gelegt. Die gilt z.B. für „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Dritter“, „Einwilligung“ und „Aufsichtsbehörde“.
(3) Der Auftraggeber entscheidet über die Mittel und Zwecke der durch diese Vereinbarung geregelten Datenverarbeitung. JUNi.STUDIO handelt insoweit weisungsgebunden; allein mit Blick auf die Wahl der technischen Mittel steht JUNi.STUDIO ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zu.
(4) Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Anforderungen an den Datenschutz sicherzustellen, so dass der Auftraggeber JUNi.STUDIO Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung rechtskonform zugänglich machen kann.

11.2 Gegenstand des Auftrags
Der konkrete Gegenstand der Verarbeitung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsvertrag. Zudem sind Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung festgehalten.

11.3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch JUNi.STUDIO. JUNi.STUDIO steht das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist (siehe auch Nr. 11.4 Absatz 4).
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. JUNi.STUDIO wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber JUNi.STUDIO geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber JUNi.STUDIO zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers bei JUNi.STUDIO entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies JUNi.STUDIO in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert JUNi.STUDIO unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch JUNi.STUDIO feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.

11.4 Allgemeine Pflichten von JUNi.STUDIO
(1) JUNi.STUDIO verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die JUNi.STUDIO ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt JUNi.STUDIO dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach dieser Vereinbarung und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist JUNi.STUDIO untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) JUNi.STUDIO führt die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn der Datenschutz für den Transfer nach mindestens einer der besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 bis 49 DSGVO gewährleistet ist.
(3) JUNi.STUDIO ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die es im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. JUNi.STUDIO wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
(4) JUNi.STUDIO wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. JUNi.STUDIO ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern JUNi.STUDIO darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung von JUNi.STUDIO nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht JUNi.STUDIO das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
(5) JUNi.STUDIO wird die Daten, die es im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.
(6) JUNi.STUDIO kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen.

11.5 Datenschutzbeauftragter bei JUNi.STUDIO
(1) JUNi.STUDIO bestätigt, dass es einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. JUNi.STUDIO trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. JUNi.STUDIO wird dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten auf Anfrage mitteilen; zudem sind die Kontaktdaten in der Datenschutzinformation von JUNi.STUDIO genannt, die auf der Internetseite von JUNi.STUDIO veröffentlicht ist.
(2) JUNi.STUDIO kann auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 verzichten, wenn JUNi.STUDIO nachweisen kann, dass es gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

11.6 Meldepflichten von JUNi.STUDIO
(1) JUNi.STUDIO ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die JUNi.STUDIO im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
(2) Ferner wird JUNi.STUDIO den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber JUNi.STUDIO tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die JUNi.STUDIO im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) JUNi.STUDIO ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. JUNi.STUDIO wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. JUNi.STUDIO wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung von JUNi.STUDIO an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
eine Beschreibung der von JUNi.STUDIO ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

11.7 Mitwirkungspflichten von JUNi.STUDIO
(1) JUNi.STUDIO unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Nr. 11.11 dieser Vereinbarung.
(2) JUNi.STUDIO wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Es hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
(3) JUNi.STUDIO unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.

11.8 Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch JUNi.STUDIO jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Zum Nachweis, dass JUNi.STUDIO die gesetzlichen und vereinbarten Pflichten einhält, kann es dem Auftraggeber folgende Informationen vorlegen: Durchführung eines Selbstaudits, unternehmensinterne Verhaltensregeln einschließlich eines externen Nachweises über deren Einhaltung, genehmigte Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO oder Datenschutzzertifikate nach Art. 42 DSGVO.
(3) JUNi.STUDIO ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.
(4) Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die von JUNi.STUDIO für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte von JUNi.STUDIO zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe von JUNi.STUDIO durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. JUNi.STUDIO darf die Kontrolle von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte ein durch den Auftraggeber beauftragter Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu JUNi.STUDIO stehen, hat JUNi.STUDIO gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf JUNi.STUDIO eine Vergütung verlangen, wenn dies im Hauptleistungsvertrag vereinbart ist.
(6) JUNi.STUDIO ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen von JUNi.STUDIO zu informieren.

11.9 Unterauftragsverhältnisse
(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch JUNi.STUDIO ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Soweit JUNi.STUDIO während der Vertragslaufzeit einen Unterauftragnehmer hinzuziehen möchte oder einen Unterauftragnehmer durch einen anderen ersetzen möchte, informiert es den Auftraggeber hierüber in Textform und weist ihn auf sein Recht zum Widerspruch hin. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen, gilt die Beauftragung des neuen Unterauftragnehmers als genehmigt.
(2) JUNi.STUDIO hat jeden Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und JUNi.STUDIO getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. JUNi.STUDIO hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Dauer der Vereinbarung zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer hinreichende Garantien dafür bietet, dass er die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.
(3) JUNi.STUDIO hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
(4) JUNi.STUDIO hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat JUNi.STUDIO dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und JUNi.STUDIO festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(5) JUNi.STUDIO ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse des Auftraggebers (Nr. 11.8 dieser Vereinbarung) und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(6) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Dienstleistungen anzusehen, die JUNi.STUDIO bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die JUNi.STUDIO für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. JUNi.STUDIO ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

11.10 Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) JUNi.STUDIO ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die es im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. JUNi.STUDIO verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist hierzu verpflichtet, JUNi.STUDIO etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die besonderen Vertraulichkeitspflichten für Berufsgeheimnisträger, deren Verletzung nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat darstellen kann.
(2) JUNi.STUDIO sichert zu, dass es seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. JUNi.STUDIO sichert ferner zu, dass es insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten für den Auftraggeber tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat. Hat der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass für ihn die Pflichten für Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB gelten, hat JUNi.STUDIO seine Beschäftigten und alle weiteren Auftragnehmer ausdrücklich auf die Strafbarkeit nach § 203 StGB hinzuweisen und diese auf den Schutz der beruflichen Vertraulichkeit ausdrücklich zu verpflichten.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.

11.11 Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. JUNi.STUDIO ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. JUNi.STUDIO hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung von JUNi.STUDIO für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird JUNi.STUDIO die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. JUNi.STUDIO wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber bei JUNi.STUDIO entstehen, bleiben unberührt.

11.12 Geheimhaltungspflichten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung der Vereinbarung zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

11.13 Vergütung
Die Vergütung von JUNi.STUDIO wird gesondert im zwischen den Parteien geschlossenem Leistungsvertrag vereinbart.

11.14 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) JUNi.STUDIO verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 2 dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird JUNi.STUDIO im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können von JUNi.STUDIO ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der von JUNi.STUDIO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
(3) JUNi.STUDIO wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Erforderlichkeit und Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird JUNi.STUDIO den Auftraggeber informieren.

11.15 Dauer des Auftrags
(1) Diese Vereinbarung beginnt mit Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen den Parteien, der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag umfasst, und endet mit dem spätesten Ablauf eines zwischen den Parteien vereinbarten entsprechenden Leistungsvertrags.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß von JUNi.STUDIO gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, JUNi.STUDIO eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder JUNi.STUDIO den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

11.16 Beendigung
(1) Nach Beendigung der Vereinbarung hat JUNi.STUDIO sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten bei JUNi.STUDIO zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte von JUNi.STUDIO erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

11.17 Schlussbestimmungen
(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers bei JUNi.STUDIO durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat JUNi.STUDIO den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. JUNi.STUDIO wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
Anlage 1 – Gegenstand des Auftrags
1. Gegenstand und Zweck der Verarbeitung
Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:
Administration von Internetseiten, was regelmäßig (a) den Zugang zum Logfile des Hosting-Servers und zu den Analysedaten sowie (b) den Benutzerkonten des Redaktionssystems oder ggf. des Webshops oder anderer Onlineanwendungen mit Benutzerkonten betrifft
2. Arten der personenbezogenen Daten
Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung:
(a) Nutzungsdaten, wie sie im Weblog oder Analysedienst erfasst werden; insbesondere IP-Adressen und Zeitstempel
(b) Login-Daten (Benutzername, Zeitpunkt des Logins) und Inhalte von Benutzerkonten, wie sie dort gespeichert sind
3. Kategorien betroffener Person
Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen:
(a) Besucher der Internetseiten
(b) Inhaber von Benutzerkonten
Anlage 2
Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer trifft nachfolgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit i.S.d. Art. 32 DSGVO.
1. Vertraulichkeit
Zutrittskontrolle
Da JUNi.STUDIO keine Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, in eigenen Räumlichkeiten speichert, sind Maßnahmen zur Zutrittskontrolle nicht erforderlich.
Zugangskontrolle
Alle Zugänge von JUNi.STUDIO zu Systemen, in denen Daten im Auftrag verarbeitet werden, werden durch den Einsatz langer (mindestens zehn Zeichen) und je Zugang einmaliger Passwörter gesichert. Soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, kommen Mechanismen für Zweifaktorauthentifizierung als zusätzliche Schutzschicht zum Einsatz.
Zugriffskontrolle
Mechanismen zur Zugriffskontrolle, wie z.B. Zugriffsprotokollierung, erfolgt in dem Umfang, in dem der Auftraggeber diese für Datenweitergaben verlangt und beauftragt.
Trennung
Da JUNi.STUDIO Daten im Auftrag nur innerhalb der Systeme von Kunden verarbeitet, bedarf es keiner darüber hinausgehenden Trennung.
Pseudonymisierung & Verschlüsselung
Mechanismen zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung kommen in dem Umfang zum Einsatz, in dem der Auftraggeber diese für Datenweitergaben verlangt und beauftragt.
2. Integrität
Eingabekontrolle
Mechanismen zur Eingabekontrolle kommen in dem Umfang zum Einsatz, in dem der Auftraggeber diese für Datenweitergaben verlangt und beauftragt.
Weitergabekontrolle
Typischerweise ist Weitergabe der im Auftrag verarbeiteten Daten keine Aufgabe von JUNi.STUDIO. Mechanismen zur Weitergabekontolle kommen in dem Umfang zum Einsatz, in dem der Auftraggeber diese für Datenweitergaben verlangt und beauftragt.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
Typischerweise ist Speicherung der im Auftrag verarbeiteten Daten keine Aufgabe von JUNi.STUDIO. Mechanismen zur Sicherung von Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Backups) kommen in dem Umfang zum Einsatz, in dem der Auftraggeber diese für Datenweitergaben verlangt und beauftragt.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
JUNi.STUDIO hat einen Datenschutzbeauftragten, mit dem die eingesetzten Verfahren und Mechanismen regelmäßig kritisch hinterfragt und bei Bedarf optimiert werden.